• 4 | Folgebelehrung § 43 Abs. 4

    Abschnittsübersicht

    • Hervorgehoben
      • Herzlich willkommen zum zweiten zentralen Thema des Kurses, nämlich der Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz – IfSG) müssen alle Beschäftigten in Gemeinschaftseinrichtungen wie Krippen, Kitas oder Horten, die bei ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, regelmäßig belehrt werden. Diese Belehrung ist vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin bei Beginn der Tätigkeit durchzuführen. Die Auffrischung im Abstand von zwei Jahren dient dazu, dein Wissen über Hygienevorschriften und den Schutz vor Infektionskrankheiten auf dem neuesten Stand zu halten. In diesem Abschnitt werden die zentralen Aspekte des Infektionsschutzes behandelt, die für deine tägliche Arbeit relevant sind. Durch die Teilnahme an dieser Belehrung leistest du einen wichtigen Beitrag zur Gesundheit und Sicherheit der dir anvertrauten Kinder sowie deiner Kolleginnen und Kollegen.
         Pixelchen Aufpassen
      • Die Belehrung gemäß § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) richtet sich an alle Personen, die im Lebensmittelbereich tätig sind. Dazu gehören Menschen, die Lebensmittel wie Fleisch, Milchprodukte, Fisch, Eiprodukte, Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung, Feinkost oder Speiseeis herstellen, verarbeiten oder verkaufen, sowie Beschäftigte in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen oder anderen Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung. Da bestimmte Lebensmittel ideale Bedingungen für Krankheitserreger bieten, besteht ein erhöhtes Risiko für Lebensmittelvergiftungen, die viele Menschen betreffen können. Um dieses Risiko zu minimieren, sind Hygiene und Eigenverantwortung besonders wichtig.

        Personen, die an bestimmten Krankheiten leiden, dürfen nicht im Lebensmittelbereich arbeiten. Dies gilt unter anderem für infektiöse Durchfallerkrankungen wie Salmonellen, für Cholera, Typhus sowie Hepatitis A oder E. Auch infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, die über Lebensmittel übertragen werden könnten, führen zu einem Tätigkeitsverbot. Dies gilt desweiteren für das Ausscheiden bestimmter Krankheitserreger wie Salmonellen oder EHEC, selbst ohne Symptome. Dieses Verbot umfasst auch den Umgang mit Bedarfsgegenständen, insbesondere Geschirr und Besteck, über welche die Infektionen ebenso auf Lebensmittel übertragen werden können. In besonderen Fällen kann das Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen.

        Zu den typischen Krankheitssymptomen gehören Durchfall mit mindestens drei ungeformten Stühlen innerhalb von 24 Stunden, Übelkeit, Erbrechen, Bauchschmerzen, Fieber ab 38,5 Grad Celsius, eine Gelbfärbung der Haut oder Augen sowie eitrige oder nässende Wunden. Wer solche Symptome bei sich bemerkt, muss unverzüglich einen Arzt aufsuchen und seinen Arbeitgeber informieren.

        Arbeitgebende sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Erstbelehrung nicht älter als drei Monate ist. Alle Beschäftigten müssen spätestens alle zwei Jahre erneut belehrt werden. Die entsprechenden Bescheinigungen und Dokumentationen müssen am Arbeitsplatz verfügbar sein, damit der Arbeitgeber sie auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen kann. Falls ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin an einer meldepflichtigen Erkrankung leidet, muss der Arbeitgeber informiert werden, damit dieser sodann umgehend geeignete Maßnahmen treffen und die zuständigen Behörden informieren kann. Diese Belehrung ersetzt nicht die regelmäßige Hygieneschulung nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung.

        Weitere Informationen finden sich beim Robert Koch-Institut unter www.rki.de, bei der Bundeszentrale für Öffentliche Gesundheit unter www.infektionsschutz.de sowie beim Bundesinstitut für Risikobewertung unter www.bfr.bund.de.

      • Du hast die Möglichkeit die Audio-Datei abzuspielen und zu pausieren. Auch die Lautstärke und Geschwindigkeit kann per Mausklick angepasst werden. Wenn du den Text in einer anderen Sprache hören möchtest, klicke auf die entsprechende Länderflagge. Ein neues Fenster öffnet sich und die Audio-Datei wird abgespielt. Schließe das Fenster, um wieder hierher zurückzukehren.

         

        Deutsch English Русский Türkçe العربية Polski
        Bitte beachte, dass die Versionen in anderen Sprachen mit KI übersetzt und vertont wurden. Solltest du dort Fehler finden, melde dies gerne in unserer  KITA HUB Chatgruppe.
      • Text in einfacher Sprache angelehnt an die Regeln des “Netzwerk Leichte Sprache e.V.”, nachzulesen unter www.leichte-sprache.org

        Belehrung gemäß Paragraph 43 Infektionsschutzgesetz 

        Menschen, die mit Lebensmitteln arbeiten, müssen bestimmte Regeln kennen. Diese Regeln schützen vor Krankheiten.

        Lebensmittel sind zum Beispiel:

        • Fleisch

        • Milch und Käse

        • Fisch

        • Eier und Eis

        • Kuchen mit roher Füllung

        • Fertiggerichte

        Viele Menschen arbeiten mit Lebensmitteln, z. B. in Restaurants, Kantinen oder Bäckereien. Manche Lebensmittel können Bakterien oder Viren enthalten. Diese machen Menschen krank. Hygiene ist deshalb sehr wichtig.

        Wer krank ist, darf nicht mit Lebensmitteln arbeiten und auch nicht mit Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen.
        Das gilt bei diesen Krankheiten:

        • Durchfall (z. B. Salmonellen, Noroviren)

        • Gelbsucht (Hepatitis A oder E)

        • Wunden, die sich entzünden

        • Andere ansteckende Krankheiten

        Diese Symptome sind ein Warnzeichen:

        • Durchfall (mehr als drei Mal am Tag)

        • Übelkeit und Erbrechen

        • Bauchschmerzen

        • Fieber (über 38,5°C)

        • Gelbe Haut oder Augen

        • Wunden, die nässen oder eitrig sind

        Wer diese Symptome hat, muss zum Arzt oder einer Ärztin gehen und den Betrieb informieren.

        Wichtige Regeln für Arbeitgebende:

        • Alle neuen Mitarbeitenden müssen die Belehrung vor Arbeitsbeginn erhalten. Diese Belehrung darf nicht älter als drei Monate sein.

        • Mitarbeitende müssen alle zwei Jahre neu belehrt werden.

        • Die Belehrung muss aufgeschrieben werden. Sie muss jederzeit verfügbar sein.

        Weitere Informationen gibt es auf diesen Internetseiten:



      • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen 
        (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

        § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
        (1) Personen, die
        1.
        an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,
        2.
        an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
        3.
        die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,
        dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden
        a)
        beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
        b)
        in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
        Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.
         
        (2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind
        1.
        Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
        2.
        Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
        3.
        Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
        4.
        Eiprodukte
        5.
        Säuglings- und Kleinkindernahrung
        6.
        Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
        7.
        Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
        8.
        Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
        9.
        Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.
        (3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2 bezeichneten Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung kommen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, an einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger ausscheiden.
         
        (4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger verhütet werden kann.
         
        (5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel einzuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse dies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch Krankheitserreger erforderlich ist. In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
         
        § 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes

        (1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

        1. über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
         
        2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 in Textform erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
        Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht oder nicht mehr bestehen.
         
        (2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.
         
        (3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
         
        (4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.
         
        (5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Dokumentation der Belehrung nach Absatz 4 sind beim Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die Nachweise nach Satz 1 und, sofern er eine in § 42 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie.
         
        (6) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Betreuer, soweit die Sorge für die Person zu seinem Aufgabenkreis gehört. Die den Arbeitgeber oder Dienstherrn betreffenden Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten entsprechend für Personen, die die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeiten selbständig ausüben.
         
        (7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Untersuchungen und weitergehende Anforderungen vorzuschreiben oder Anforderungen einzuschränken, wenn Rechtsakte der Europäischen Union dies erfordern.