Bei Beginn deiner Tätigkeit muss eine Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz stattgefunden haben. Hier findest du die nötigen Informationen.
Gemäß § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) müssen Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgehen oder in Gemeinschaftseinrichtungen wie Küchen tätig sind, vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Erstbelehrung durch das zuständige Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt erhalten. Diese Belehrung informiert über Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen im Umgang mit Lebensmitteln. Eine entsprechende Tätigkeit darf nur aufgenommen werden, wenn die Bescheinigung über die Belehrung nicht älter als drei Monate ist.
Die Erstbelehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann mittlerweile in vielen Regionen auch online durchgeführt werden.Dies ermöglicht es dir, die Belehrung flexibel von zu Hause aus zu absolvieren. Bereits 61 Behörden (Stand 08/25) bieten diese Möglichkeit an. Auf www.bayernportal.de wähle dazu das für dich zuständige Amt aus und folge den Anweisungen.