•   ➠ Abgrenzung der Meldepflichten

    Abschnittsübersicht

    • Hervorgehoben

       Worum geht´s?

      Für den Schutz von Kindern sorgen sowohl § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen), als auch § 47 Nr. 1 SGB VIII (Schutz in Einrichtungen). Allerdings unterscheiden sich die beiden Grundlagen und sind nebeneinander anzuwenden.

      Die Meldepflicht gemäß § 47 SBG VIII, bezieht sich, wie bereits erläutert, auf Gefahrenpotenziale innerhalb der Einrichtung, die generell das Wohl der Kinder beeinträchtigen können. Ziel ist es, den Schutz aller betreuten Kinder sicherzustellen.   

      Die Meldung nach § 8a SGB VIII bezieht sich auf Gefährdungen im sozialen Umfeld der Kinder, zielt also auf eine individuelle Kindeswohlgefährdung eines Kindes ab. 

      Die erforderliche Meldung nach § 8a SGB VIII entbindet nicht automatisch von der Meldepflicht gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII. Die Zielrichtungen sind zwar unterschiedlich, in Einzelfällen kann es jedoch sein, dass es zu Überschneidungen der Anwendungsbereiche der Normen kommt.  

      Denkbar sind hier Gefährdungslagen, die aus der Sphäre der Einrichtung stammen und gleichzeitig eine Gefahr für das Wohl eines einzelnen Kindes beinhalten. Die Abwendung der Gefahr kann nicht allein durch eine Änderung der Rahmenbedingungen in der Kita begegnet werden und erfordert deshalb (auch) das Einschalten des Jugendamtes. 

      Meldung an gesetzliche Unfallversicherung

      (Sexualisierte) Gewalt an Kindern oder auch Erwachsenen kann als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn sie im Verantwortungsbereich der Einrichtung geschieht. Betroffene haben deshalb Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Diese Fälle sind daher auch der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Der Anspruch umfasst ggf. therapeutische und medizinische Leistungen.