•   ➠ Externe Gefährdungen

    Abschnittsübersicht

    • Hervorgehoben
      Die Kita hat einen gesetzlich verankerten Schutzauftrag (§ 8a SGB VIII), bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung im sozialen Umfeld der Kinder zu handeln, zu dem sie über Vereinbarungen mit dem Jugendamt verpflichtet ist.
      •   Worum geht´s?

        Der auf Familien bezogene Kinderschutz ist rechtlich in § 8a SGB VIII klar geregelt. Demzufolge müssen Kitas bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes 

        • eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 
        • bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen, 
        • die Eltern und das Kind in die Gefährdungseinschätzung einbeziehen (soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht infrage gestellt wird), 
        • bei den Eltern auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken und 
        • das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. 

        Ein zentraler Punkt des sog. § 8a-Verfahrens ist die Wahrnehmung und Einschätzung von Anhaltspunkten. Die Verpflichtung zum Handeln tritt nach § 8a SGB VIII ein, sobald Fachkräfte bei einem Kind gewichtige Anhaltspunkte wahrnehmen, die aus ihrer Sicht auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten könnten, also z.B. auf Vernachlässigung, psychische oder körperliche Misshandlung oder den sexuellen Missbrauch eines Kindes. 

        Es ist wichtig Kriterien für gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung zu kennen. Diese ergeben sich z.B. aus Aussagen des Kindes, Beobachtungen von stark auffälligen Verhaltensweisen eines Kindes, körperlichen Auffälligkeiten des Kindes, Beobachtungen von auffälligen Interaktionen zwischen Eltern, Aussagen der Eltern oder anderen Bezugspersonen.

        Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist eine Gefährdung „eine in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, FamRZ 1956,350).

        Für die Abklärung von Kindeswohlgefährdungen und den Schutz der Kinder ist die Kita jedoch nicht nur auf sich gestellt. Den Einrichtungen steht eine insoweit erfahrene Fachkraft (IseF) zur Seite. Sie unterstützt die Einrichtungen bei der Risikoeinschätzung und berät zu den weiteren Schritten. Eine genauere Beschreibung der Funktion und Tätigkeit einer insofern erfahrene Fachkraft (IseF) finden Sie z.B. im Handbuch Kinderschutz im Landkreis Mühldorf a. Inn: "Funktion und Tätigkeit einer „insoweit erfahrenen Fachkraft“, und sicher auch bei den für Ihre Einrichtung regional zuständigen IseFs. Es empfiehlt sich, die für Ihre Kita zuständige insoweit erfahrende Fachkraft ausfindig zu machen und präventiv kennenzulernen.

        Sämtliche den Schutzauftrag betreffenden Regelungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Kita und dem zuständigen Jugendamt niederzulegen. Diese Vereinbarung sollte den Fachkräften Orientierung und Handlungssicherheit geben. Daher ist wichtig, dass Sie diese Vereinbarung kennen.

          Wie geht´s?

        Im Notfallplan sollten die notwendigen Schritte bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung dargelegt werden (Maywald 2013)

        1. Erörterung der Anzeichen für eine Gefährdung zwischen Leitung und pädagogischer Fachkraft  
        2. Einschätzung im Team, evtl. unter Nutzung von Hilfsmitteln (z.B. KiWo-Skala) 
        3. Bei gewichtigen Anzeichen für eine Gefährdung: Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft und Beratung über das weitere Vorgehen  
        4. Gespräch mit den Eltern (wenn der Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird)  
        5. Schriftliche Information des Jugendamtes in den dafür vorgesehenen Fällen (i.d.R. nach vorheriger Information der Eltern)  
        6. Ggf. Kontakt mit anderen Diensten und Einrichtungen (unter Beachtung des Datenschutzes)  

        Wichtig ist die schriftliche Dokumentation sämtlicher Verfahrensschritte.

        Ein ausführliches Ablaufschema zu den notwendigen Handlungs- und Dokumentationsschritten finden Sie z.B. im "Handbuch Kinderschutz im Landkreis Mühldorf am Inn":6. Handlungsschritte bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung und 9. Handlungsschritte und Dokumentation.

        Bei der Gefährdungseinschätzung ist die Nutzung fachlicher Instrumente zu empfehlen. Hilfreich ist hier die  „Einschätzskala Kindeswohlgefährdung in Kindertageseinrichtungen“ (Ki-Wo-Skala Kita) die von der Forschungsgruppe Verhaltensbiolgogie des Menschen (FVM) im Auftrag des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS) Baden-Württemberg erarbeitet wurde. 

        Meldepflicht nach § 8a SGB VIII

        Auch § 8a SGB VIII beinhaltet eine Meldepflicht, wenn die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

        Diese Form der Informationspflicht im Falle einer Kindeswohlgefährdung bezieht sich in erster Linie auf den Schutz eines Kindes in seinem  privaten Umfeld außerhalb der Kita, also im Verantwortungsbereich „Dritter".

        Ziel dieser Meldepflicht ist eine schnelle und effektive Hilfe für das gefährdete Kind. Adressat der entsprechenden Meldung ist das örtliche Jugendamt.