Ein zentraler Punkt des sog. § 8a-Verfahrens ist die Wahrnehmung und Einschätzung von Anhaltspunkten. Die Verpflichtung zum Handeln tritt nach § 8a SGB VIII ein, sobald Fachkräfte bei einem Kind gewichtige Anhaltspunkte wahrnehmen, die aus ihrer Sicht auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten könnten, also z.B. auf Vernachlässigung, psychische oder körperliche Misshandlung oder den sexuellen Missbrauch eines Kindes.
Es ist wichtig Kriterien für gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung zu kennen. Diese ergeben sich z.B. aus Aussagen des Kindes, Beobachtungen von stark auffälligen Verhaltensweisen eines Kindes, körperlichen Auffälligkeiten des Kindes, Beobachtungen von auffälligen Interaktionen zwischen Eltern, Aussagen der Eltern oder anderen Bezugspersonen.
Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist eine Gefährdung „eine in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, FamRZ 1956,350).
Für die Abklärung von Kindeswohlgefährdungen und den Schutz der Kinder ist die Kita jedoch nicht nur auf sich gestellt. Den Einrichtungen steht eine insoweit erfahrene Fachkraft (IseF) zur Seite. Sie unterstützt die Einrichtungen bei der Risikoeinschätzung und berät zu den weiteren Schritten. Eine genauere Beschreibung der Funktion und Tätigkeit einer insofern erfahrene Fachkraft (IseF) finden Sie z.B. im Handbuch Kinderschutz im Landkreis Mühldorf a. Inn: "Funktion und Tätigkeit einer „insoweit erfahrenen Fachkraft“, und sicher auch bei den für Ihre Einrichtung regional zuständigen IseFs. Es empfiehlt sich, die für Ihre Kita zuständige insoweit erfahrende Fachkraft ausfindig zu machen und präventiv kennenzulernen.
Sämtliche den Schutzauftrag betreffenden Regelungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Kita und dem zuständigen Jugendamt niederzulegen. Diese Vereinbarung sollte den Fachkräften Orientierung und Handlungssicherheit geben. Daher ist wichtig, dass Sie diese Vereinbarung kennen.
Ein ausführliches Ablaufschema zu den notwendigen Handlungs- und Dokumentationsschritten finden Sie z.B. im "Handbuch Kinderschutz im Landkreis Mühldorf am Inn":6. Handlungsschritte bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung und 9. Handlungsschritte und Dokumentation.
Bei der Gefährdungseinschätzung ist die Nutzung fachlicher Instrumente zu empfehlen. Hilfreich ist hier die „Einschätzskala Kindeswohlgefährdung in Kindertageseinrichtungen“ (Ki-Wo-Skala Kita) die von der Forschungsgruppe Verhaltensbiolgogie des Menschen (FVM) im Auftrag des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS) Baden-Württemberg erarbeitet wurde.
Meldepflicht nach § 8a SGB VIII
Auch § 8a SGB VIII beinhaltet eine Meldepflicht, wenn die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.
Diese Form der Informationspflicht im Falle einer Kindeswohlgefährdung bezieht sich in erster Linie auf den Schutz eines Kindes in seinem privaten Umfeld außerhalb der Kita, also im Verantwortungsbereich „Dritter".
Ziel dieser Meldepflicht ist eine schnelle und effektive Hilfe für das gefährdete Kind. Adressat der entsprechenden Meldung ist das örtliche Jugendamt.