•   ➠ Interne Gefährdungen

    Abschnittsübersicht

    • Hervorgehoben

      In diesem Kapitel erläutern wir die internen Gefährdungen, bei denen Grenzüberschreitungen und Gewalt in der Kita vorliegt. Auslöser dafür können Mitarbeiter/innen oder auch Kinder sein. 

      Im Unterschied zur Gewalt gegenüber Kindern im Bereich der Familie (§ 8a SGBVIII), muss die Kita bei Fehlverhalten und Gewalt durch Mitarbeiter/innen, nicht erst bei Gefährdung des Kindeswohls tätig werden, sondern bereits bei einer Beeinträchtigung.

      Sind Mitarbeiter/innen jedoch fälschlicherweise unter Verdacht geraten, ist für diesen Fall die Rehabilitation dieser Mitarbeiter/innen zu regeln und Abläufe für die Aufarbeitung festzulegen. 

      • Gewalt durch Mitarbeiter/innen 

          Worum geht´s ?

        In jeder Kita kann es aus unterschiedlichen Gründen und in unterschiedlicher Intensität und Häufigkeit, zu Fehlverhalten und Gewalt (siehe Kapitel 2. Theoretische Grundlagen) durch Mitarbeiter/innen kommen. 

        Beobachtungsstudien haben gezeigt, dass in Kitas häufig seelische Verletzungen in pädagogischen Beziehungen zu verzeichnen sind: „Durchschnittlich wurden ca. 20 Prozent aller Interaktionen als verletzend und ca. 5 Prozent als sehr verletzend kategorisiert. Demgegenüber ist zu vermuten, dass durchschnittlich drei Viertel aller Interaktionen anerkennend und neutral ausfallen.“ (Prengel, 2020. S.8)

        Gewalt durch Fachkräfte – egal in welcher Form, darf niemals geduldet, verschwiegen oder bagatellisiert werden!

        Der Notfallplan regelt das Vorgehen bei der Vermutung, dass Gewalt durch Fachkräfte vorliegt. Die Situationen, die zur Vermutung von Machtmissbrauch und Gewalt führen können, sind sehr unterschiedlich. Bei der Vielzahl möglicher Fallkonstellationen muss daher allen Beteiligten klar sein, dass es nicht den einen roten Faden geben kann. Dennoch haben sich in der Praxis bestimmte Verhaltensweisen und Verhaltensschritte als belastbar und zielführend herausgestellt, die für die Umsetzung hilfreich sind. 

         Wie geht´s?

        Folgende Abbildung zeigt, welche Aspekte ein Handlungsplan für Notfälle grundsätzlich berücksichtigen sollte:

        Quelle: Geschäftsstelle des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (2013): Handbuch Schutzkonzepte sexueller Missbrauch Befragungen zum Umsetzungsstand der Empfehlungen des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“ Bericht mit Praxisbeispielen.

        All diese Aspekte sollten in einem Ablaufschema systematisch dargestellt und transparent beschrieben werden. 

        Ein sehr anschauliches Beispiele als Vorlage für einen solchen Verfahrensablauf finden Sie in der Arbeitshilfe „Gefährdung des Kindeswohls innerhalb von Institutionen“ des Paritätischen Gesamtverbandes (2022) auf Seite 20/21.

         Ergänzendes Material

        Ausführliche Dokumentationsvorlagen finden Sie außerdem in der "Handlungshilfe für den Umgang mit gewalttätigem, übergriffigem und/oder sexualisiertem Verhalten durch Mitarbeitende von Kindertagesstätten" des Rheinischen Verbandes Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder e.V. (2012)

        Broschüre "Sexueller Kindesmissbrauch in Einrichtungen - was ist im Verdachtsfall zu tun?" des Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (2021)

        Rehabilitation und Aufarbeitung

         Worum geht´s?

        Jedem Verdacht von Grenzverletzung bzw. strafbaren Handlungen ist umgehend und sorgfältig nachzugehen. Es besteht jedoch immer die Möglichkeit, dass sich ein Verdacht nicht bestätigt. Daher gilt immer die Unschuldsvermutung, solange der Verdacht nicht bestätigt ist. Erweist sich ein Verdacht als unberechtigt, wird das Verfahren eingestellt. Dann muss der Träger alles Mögliche tun, um den guten Ruf der verdächtigten Person und der Einrichtung wiederherzustellen. 

        Die Rehabilitierung bei einem nicht bestätigten Verdacht muss mit derselben Sorgfalt durchgeführt werden, wie die Verdachtsklärung. Im Schutzkonzept der Kita muss deshalb ein Verfahren zum Umgang und Schutz von beschuldigten Mitarbeiter/innen geben, die fälschlicherweise in Verdacht geraten sind, denn auch für diese Beschäftigten gilt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

        Ziel ist dabei die Wiederherstellung der Vertrauensbasis und der Arbeitsfähigkeit aller Betroffenen – der Kinder, Eltern und Fachkräfte der Kita.

          Wie geht´s?

        Mögliche Maßnahmen der Rehabilitierung sind: 

        • Transparenz: Abgabe einer Erklärung durch den Träger, dass die erhobenen Vorwürfe umfassend geprüft wurden (oder Ermittlungsergebnisse) und sich als unbegründet erwiesen haben 
        • Für die verdächtigte oder beschuldigte Person: Einrichtungswechsel/Versetzung (falls möglich); Abschlussgespräch; Beratung und Unterstützung bei beruflicher Neuorientierung 
        • Transparenz für die Eltern durch Elterninformation, Elternabend, Benennung einer AnsprechpartnerIn im Team 
        • Für das Team: Supervision und Teamentwicklungsmaßnahmen (z.B. Teamklausur)

        Quelle: Evangelischer Kita-Verband (2022): Kita als sicherer Ort - Bereichsbezogenes Schutzkonzept für evangelische Kitas. S.26

         

        Gewalt durch Kinder 

         Worum geht´s?

        Auch Kinder können sich in der Kita gewaltvoll verhalten. Darunter sind all jene Handlungen von Mädchen und Jungen zu fassen, mit denen sie ohne Einwilligung physische und/oder psychische Grenzen von einem oder mehreren Kindern missachten bzw. überschreiten. Kennzeichnend ist außerdem, dass die betroffenen Kinder in diesen Situationen oft in einer schwächeren oder abhängigen Position sind und dadurch nicht in der Lage, diese abzuwehren. Gewaltvolle Handlungen von Kindern können sowohl unabsichtlich (z.B. im Spiel) als auch absichtlich (bewusst) geschehen.  

        Vor allem im Bereich der sexuellen Verhaltensweisen von Kindern, ist es nicht immer leicht einzuschätzen, ob es sich um eine „normale“ sexuelle Aktivität im Rahmen von Erkundungsspielen, eine Grenzüberschreitung oder einen Übergriff handelt. Die Unterscheidung erfordert fachliches Know-How der Fachkräfte, welches im Sexualpädagogischen Konzept (siehe Kapitel Prävention) dargelegt wird.  

        Bei der Beurteilung und Einschätzung, ob es sich um eine entwicklungsangemessene (sexuelle) Aktivität, eine Grenzüberschreitung oder gar einen Übergriff handelt helfen die beiden Hauptkriterien 

        • Unfreiwilligkeit und 
        • Machtgefälle 

        Folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Unterschiede zwischen einer Grenzüberschreitung und einem Übergriff auf:

        © Gabriele Stegmann

        Ob und welche Intervention im einzelnen Fall notwendig ist, hängt davon ab, ob es sich um eine entwicklungsangemessene sexuelle Aktivität, eine Grenzverletzung oder einen Übergriff handelt. Deshalb sollten Mitarbeiter:innen zunächst genau beobachten und differenzieren, was Sie sehen. 

        Abb. 14 Körperliche und/oder sexuelle Aktivitäten unter Kindern, Quelle: Freund (2015), Grafik IFP

        Gerade bei der Thematik von übergriffigen Kindern muss immer auch pädagogische Maßnahmen gesprochen werden, die dem Schutz der betroffenen Kinder dienen und Einfluss auf das Verhalten von übergriffigen Kindern nehmen. Dazu ist es in der Regel notwendig, sich von einschlägigen Beratungsstellen beraten und ggf. begleiten zu lassen. 

        Vor diesem Hintergrund ist der im Schutzkonzept festgelegte Verfahrensablauf eine Orientierung und muss im Einzelfall auf die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden. 

        Grundsätzlich sind bei einem Übergriff unter Kindern alle Beteiligten in den Blick zu nehmen: 

        • Das aktive/übergriffige Kind braucht klare Grenzsetzung, Klarheit und Zutrauen, um eine angemessene Verhaltensänderung zu erlernen. 
        • Das passive/betroffene Kind benötigt Schutz, Trost und Unterstützung sowie Angebot zur Persönlichkeitsstärkung und Gewaltprävention 
        • Die unbeteiligten Kinder brauchen eine angemessene Information über die Geschehnisse, Prävention und Sicherheit vor weiteren Übergriffen 
        • Alle Eltern brauchen hinreichende Unterstützung und angemessene Information.

           Wie geht´s?

          In der Arbeitshilfe „Gefährdung des Kindeswohls innerhalb von Institutionen“ des Paritätischen Gesamtverbandes (2022) (S. 27 f.) werden 8 Schritte für den Verfahrensablauf bei übergriffigem Verhalten vorgeschlagen, die eine grundsätzliche Orientierung bieten sollen:  

          Abb. 15 Schritte für den Verfahrensablauf bei übergriffigem Verhalten. Quelle: Der Paritätischer Gesamtverband (2022): Arbeitshilfe Kinder- und Jugendschutz. „Gefährdung des Kindeswohls innerhalb von Institutionen“ (2022), S. 27 ff., Grafik: IFP

          Darüber hinaus finden Sie dort zusätzlich wertvolle Tipps zum Vorgehen im Krisenfall wie z.B. zu präventiven Maßnahmen, zur Krisenkommunikation, zum Kontakt mit Medien und zur Presse und Dokumentation, die sie im Schutzkonzept entsprechend einarbeiten können. 

          Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass im Hinblick auf die Meldepflichten (vgl. Abschnitt „Gewalt durch Mitarbeiter/innen“) im Falle von Gewalt durch Kinder immer auch zu prüfen, ob eine Informationspflicht im Sinne von § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegt.

           

          Meldepflicht nach § 47 SGB VIII 

           Worum geht´s?

          Gemäß § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist der Träger einer Kita verpflichtet „Ereignisse oder Entwicklungen die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen“, umgehend der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Diese Meldepflichten beziehen sich auf Gefahren, die innerhalb der Einrichtung liegen.

          „Hierunter fallen nicht alltägliche akute Ereignisse oder über einen gewissen Zeitraum anhaltende Entwicklungen in einer Einrichtung, die sich in erheblichem Maße auf das Wohl der Kinder oder Jugendlichen auswirken oder auswirken könnten.“9 

          Dazu zählen z.B. Fehlverhalten von Mitarbeiter/innen oder weiterer Personen, durch die betreute Kinder gefährdet wurden, Aufsichtspflichtverletzungen, besonders schwere Unfälle, ungünstige strukturelle und personelle Rahmenbedingungen, wie z.B. erhebliche bzw. länger anhaltende Personalausfälle oder auch Krankheiten und Straftaten von Mitarbeiter/innen.

          Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter listet in den Handlungsleitlinien zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes  (2013) weitere Beispiele für meldepflichtige Ereignisse auf. Link

            Wie geht´s?

          Die Meldung des Trägers über Ereignisse oder Entwicklungen, die das Kindeswohl beeinträchtigen (§ 47 SGB VIII) sollte folgende Punkte beinhalten: 

          1. Erstmeldung (per Telefon, Fax oder E-Mail)

          • Was ist vorgefallen? Wann Wo? Wer war beteiligt?
          • Welche Maßnahmen wurden sofort eingeleitet (Abwehr von Gefahren)?

          2. Stellungnahme (zeitnah, ausführlich und schriftlich)

          • Personal mit Namen und beruflicher Qualifikation (laut Dienstplan, tatsächlich anwesend, am Vorfall beteiligt)
          • Weitere am Vorfall Beteiligte und Beobachter
          • Maßnahmen, die (durch Personal, Träger,..) sofort ergriffen wurden
          • Andere mit der Bearbeitung befasste Institutionen
          • Information des Trägers und der Sorgeberechtigten
          • Erforderliche ärztliche Untersuchungen bzw. Behandlungen
          • Pädagogische und ggf. therapeutische Bearbeitung des Ereignisses mit den Kindern

          3. Weitere Verfahrensschritte

          • Maßnahmen, die der Träger unmittelbar nach Kenntnisnahme ergriffen hat und noch ergreifen wird
          • Überlegungen zur Prävention: konzeptionelle und/oder strukturelle Änderungen
          • Notwendigkeit einer strafrechtlichen Prüfung bzw. Anzeige
          • Arbeits- und dienstrechtliche Maßnahmen

          Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter "Handlungsleitlinien zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes" (2013): Link

          Arbeitsrechtliche und strafrechtliche Maßnahmen 

          In schweren Fällen von Gewalt durch Fachkräfte können im Einzelfall arbeitsrechtliche oder strafrechtliche Maßnahmen notwendig sein. Solche Maßnahmen sollten immer verhältnismäßig sein, d.h. grundsätzlich erst dann zur Anwendung kommen, wenn vorherige Maßnahmen (z.B. Gespräche, Beratungen im Team, Inanspruchnahme von externer Unterstützung) nicht greifen oder durch den Schweregrad des Verhaltens unbedingt angezeigt sind. 

          Für arbeitsrechtliche Maßnahmen ist der Träger der Kita verantwortlich, weshalb dieser in alle Fälle eingebunden sein muss. 

          Nähere Informationen zu weiteren arbeitsrechtlichen bzw. strafrechtlichen Schritten, insbesondere wann die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden notwendig ist, finden Sie in der Broschüre des Bundesjustizministeriums: „Sexueller Kindesmissbrauch in Einrichtungen – was ist in einem Verdachtsfall zu tun?".