Tätigkeitsverbote nach IfSG § 43: Auslöser & Schutzmaßnahmen
Krankheit Auslöser für Schutzmaßnahmen Schutzmaßnahmen
Bei Erkrankung Bei Verdacht Bei Erregerausscheidung Tätigkeitsverbot1
Cholera x x x (Choleravibrionen) x
EHEC x (enterohämorrhagische E. coli) x
Andere infektiöse Gastroenteritis x x x
Paratyphus x x x
Shigellenruhr x x x (Shigellen) x
Salmonellose x x x (Salmonellen) x
Typhus abdominalis x x x
Virushepatitis A oder E x x x
Infizierte Wunden oder Hautkrankheiten mit Möglichkeit der Erregerübertragung über Lebensmittel2 x x

1 Tätigkeitsverbot hinsichtlich Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der aufgelisteten Lebensmittel in der Einrichtungsküche und hinsichtlich des Umgangs mit Bedarfsgegenständen (insb. Besteck, Geschirr)
2 Lebensmittel im Sinne der Vorschrift sind: 1) Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus; 2) Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis; 3) Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus; 4) Eiprodukte; 5) Säuglings- und Kleinkindernahrung; 6) Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse; 7) Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung/Auflage; 8) Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen; 9) Sprossen/Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen dafür.

Zuletzt geändert: Freitag, 5. September 2025, 09:22