• 1 | Belehrung § 34 Abs. 5a

    Abschnittsübersicht

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      • Herzlich willkommen zum Abschnitt Belehrung nach § 34 Abs. 5a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Paragraph verpflichtet Arbeitgeber in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertageseinrichtungen sicherzustellen, dass alle Beschäftigten – egal ob im pädagogischen, hauswirtschaftlichen oder technischen Bereich – regelmäßig an dieser Belehrung teilnehmen. Die Belehrung vor Aufnahme einer Tätigkeit und die zweijährliche Auffrischung stellen sicher, dass du über die wichtigsten Infektionskrankheiten, ihre Übertragungswege sowie die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen informiert bist. Gerade in Einrichtungen mit jungen Kindern ist ein wirksamer Infektionsschutz von zentraler Bedeutung, da viele Krankheiten sich schnell ausbreiten und Kinder besonders anfällig sind. In diesem Abschnitt erfährst du, wie du Infektionsrisiken frühzeitig erkennst, wie du dich im Krankheitsfall korrekt verhältst und wie du mit deinem Wissen und Handeln zur Gesundheit und Sicherheit in deiner Einrichtung beiträgst. Um den Test zu bestehen, solltest du das Video anschauen und eine weitere, hier zur Verfügung gestellte Informationsquelle nutzen.
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      • Die Belehrung nach § 34 Abs. 5a Infektionsschutzgesetz richtet sich an alle Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind. Dazu zählen unter anderem Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen, Schulen, Heimen und vergleichbaren Einrichtungen, in denen viele Menschen regelmäßig zusammenkommen.

        In diesen Einrichtungen besteht ein erhöhtes Risiko, dass sich Infektionskrankheiten besonders schnell ausbreiten. Das gilt vor allem für Kitas, da Kinder aufgrund ihres noch nicht vollständig entwickelten Immunsystems anfälliger für Erkrankungen sind. Umso wichtiger ist es, dass alle Mitarbeitenden über Ansteckungswege, typische Krankheitssymptome sowie den richtigen Umgang mit Verdachtsfällen informiert sind.

        Zu den meldepflichtigen Infektionskrankheiten, die in Kitas besonders relevant sind, zählen unter anderem Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Scharlach und Keuchhusten. Diese Krankheiten können durch Tröpfchen, also beim Husten oder Niesen, oder durch Schmierinfektion, etwa über die Hände oder gemeinsam genutzte Oberflächen, übertragen werden.

        Typische Symptome, auf die geachtet werden sollte, sind unter anderem hohes Fieber, starker Husten, Halsschmerzen, Hautausschlag, Erbrechen, Durchfall oder eine ungewöhnliche Müdigkeit. Besonders zu beachten sind auch plötzliche Krankheitsausbrüche, die mehrere Personen gleichzeitig betreffen oder bei Personen in deinem Haushalt auftreten. Sinnvoll ist immer eine ärztliche Untersuchung zur Bestimmung der Krankheit und der damit eihergehenden notwendigen Maßnahmen. Eine Liste mit den einzelnen Krankheiten und den entsprechenden Folgen findest du am Ende des Kurses.

        Wenn du bei dir selbst entsprechende Symptome feststellst, gilt: Du musst deine Leitung umgehend informieren und das weitere Vorgehen absprechen. Nach einem Magen-Darm-Infekt darfst du erst dann wieder zur Arbeit erscheinen, wenn du gemäß den Empfehlungen des RKI mindestens 48 Stunden lang symptomfrei bist – ohne die Wirkung von Medikamenten.

        Auch bei Kindern oder Kolleginnen und Kollegen mit auffälligen Krankheitssymptomen ist umsichtiges Handeln gefragt. Du musst keine Diagnose stellen – aber du solltest aufmerksam sein, die Symptome dokumentieren und die Leitung informieren. Diese prüft, ob weitere Schritte erforderlich sind, etwa die Verständigung der Eltern oder die Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt.

        Im Alltag schützt du dich und andere am besten durch konsequente Hygienemaßnahmen. Dazu gehören regelmäßiges und gründliches Händewaschen mit Seife, das Einhalten der Husten- und Niesetikette – also das Niesen in die Armbeuge – sowie die Reinigung und Desinfektion häufig berührter Flächen wie Türklinken oder Spielzeug. Beim Wickeln oder im Umgang mit Körperflüssigkeiten wie Blut oder Erbrochenem sind Einweghandschuhe zu verwenden.

        Ziel der Belehrung ist es, dich zu befähigen, Ansteckungsrisiken frühzeitig zu erkennen und durch dein Verhalten dazu beizutragen, Infektionsketten zu unterbrechen. Du trägst damit entscheidend zur Gesundheit der Kinder, deiner Kolleginnen und Kollegen sowie deiner eigenen Sicherheit bei.

        Die Belehrung nach § 34 Abs. 5a IfSG muss regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, durchgeführt werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Teilnahme zu dokumentieren und auf Verlangen vorlegen zu können.

        Weitere Informationen zum Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen findest du auf den Seiten des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de sowie unter www.infektionsschutz.de

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      • Text in einfacher Sprache angelehnt an die Regeln des “Netzwerk Leichte Sprache e.V.”, nachzulesen unter www.leichte-sprache.org

        Wichtige Informationen zum Schutz vor Krankheiten in Kitas, Schulen und anderen Einrichtungen

        Dieser Text ist eine Belehrung nach dem Infektionsschutz-Gesetz.
        Das kurze Wort dafür ist: IfSG.
        Diese Belehrung ist für alle Personen, die in Gemeinschafts-Einrichtungen arbeiten.

        Zum Beispiel in:

        • Kitas (Kindertages-Einrichtungen)

        • Schulen

        • Heimen

        • anderen Einrichtungen, wo viele Menschen zusammen sind

        Warum ist die Belehrung wichtig?

        In Gemeinschafts-Einrichtungen können sich Krankheiten schnell ausbreiten.
        Das heißt: Viele Menschen können krank werden.
        Besonders in Kitas ist das ein Problem.
        Denn kleine Kinder werden schneller krank als Erwachsene.
        Deshalb ist es wichtig:
        Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen wissen:

        • wie Krankheiten weitergegeben werden,

        • welche Anzeichen (Symptome) es für Krankheiten gibt,

        • was man bei einem Verdacht tun muss.

        Welche Krankheiten sind besonders wichtig?

        Einige Krankheiten müssen dem Gesundheits-Amt gemeldet werden. Diese Entscheidung kann am besten dein Arzt treffen.
        Das sind zum Beispiel:

        • Masern

        • Mumps

        • Röteln

        • Windpocken

        • Scharlach

        • Keuchhusten

        • Grippe (Influenza)

        • Magen-Darm-Krankheiten

        Diese Krankheiten können sich so verbreiten:

        • durch Husten oder Niesen (das nennt man Tröpfchen-Infektion)

        • über die Hände oder Dinge, die viele Menschen anfassen (das nennt man Schmier-Infektion)

        Woran erkenne ich eine Krankheit?

        Achte auf diese Symptome:

        • hohes Fieber

        • starker Husten

        • Halsschmerzen

        • Hautausschlag

        • Erbrechen

        • Durchfall

        • große Müdigkeit

        Wichtig ist auch:
        Wenn mehrere Personen gleichzeitig krank werden, kann das ein Krankheits-Ausbruch sein. Wenn Personen bei dir zuhause Symptome haben, musst du das auch der Kitaleitung melden.

        Was musst du tun, wenn du krank bist?

        Wenn du bei dir Symptome bemerkst:

        • Gehe nicht zur Arbeit.

        • Sage sofort deiner Leitung Bescheid.

        Wenn du zum Beispiel eine Magen-Darm-Krankheit hast:
        Du darfst erst wieder arbeiten, wenn du 48 Stunden lang gesund bist –
        ohne Medikamente.

        Was ist, wenn Kinder, Kollegen oder Kolleginnen krank sind?

        Wenn andere krank aussehen:

        • Du musst keine Diagnose stellen.

        • Aber du sollst aufmerksam sein.

        • Du sollst die Symptome notieren.

        • Du sollst der Leitung Bescheid sagen.

        Die Leitung prüft dann, was zu tun ist.
        Zum Beispiel:
        Die Eltern anrufen oder das Gesundheitsamt informieren.

        So schützt du dich und andere im Alltag

        Diese Hygiene-Regeln helfen:

        • Hände regelmäßig und gründlich mit Seife waschen

        • Beim Husten oder Niesen in die Armbeuge niesen

        • Türklinken und Spielzeug sauber machen und desinfizieren

        • Beim Wickeln oder beim Kontakt mit Blut, Erbrochenem oder anderen Körper-Flüssigkeiten Einweg-Handschuhe tragen

        Warum ist diese Belehrung wichtig?

        Die Belehrung hilft dir:

        • Krankheiten früh zu erkennen

        • andere Menschen nicht anzustecken

        • Infektions-Ketten zu unterbrechen

        So schützt du:

        • die Kinder

        • deine Kolleginnen und Kollegen

        • dich selbst

        Wie oft ist die Belehrung?

        Die Belehrung muss alle zwei Jahre gemacht werden. Die Leitung der Einrichtung muss aufschreiben, wer bei der Belehrung dabei war. Das muss man auf Verlangen zeigen können.

        Wo gibt es mehr Informationen?

        Mehr Informationen gibt es hier:

      • § 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes

        Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

        (1) Personen, die an

        1. Cholera
        2. Diphtherie
        3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
        4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
        5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
        6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
        7. Keuchhusten
        8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
        9. Masern
        10. Meningokokken-Infektion
        11. Mumps
        12. durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten
        13. Paratyphus
        14. Pest
        15. Poliomyelitis
        16. Röteln
        17. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
        18. Shigellose
        19. Skabies (Krätze)
        20. Typhus abdominalis
        21. Virushepatitis A oder E
        22. Windpocken

        erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.

        (2) Ausscheider von

        1. Vibrio cholerae O 1 und O 139
        2. Corynebacterium spp., Toxin bildend
        3. Salmonella Typhi
        4. Salmonella Paratyphi
        5. Shigella sp.
        6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)

        dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.

        (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf

        • 1. Cholera
        • 2. Diphtherie
        • 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
        • 4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
        • 5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
        • 6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
        • 7. Masern
        • 8. Meningokokken-Infektion
        • 9. Mumps
        • 10. Paratyphus
        • 11. Pest
        • 12. Poliomyelitis
        • 12a. Röteln
        • 13. Shigellose
        • 14. Typhus abdominalis
        • 15. Virushepatitis A oder E
        • 16. Windpocken

        aufgetreten ist.

        (4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu seinem Aufgabenkreis gehört.

        (5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.

        (5a) Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.

        (6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Gemeinschaftseinrichtung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts nach § 6 bereits erfolgt ist.

        (7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in § 33 genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlausung verhütet werden kann.

        (8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.

        (9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen.

        (10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären.

        (10a) Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

        (11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu übermitteln.